Assistenz ist keine Pflege. Sie soll nicht übernehmen, was jemand nicht mehr kann – sie soll ermöglichen, was jemand will. Wir bieten Assistenz und Alltagsbegleitung im Stadtgebiet München an und sortieren mit Ihnen, welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist.
Der Begriff wird durcheinandergeworfen, und das kostet Betroffene bares Geld. „Assistenz" kann vier völlig verschiedene Dinge bedeuten – mit unterschiedlichen Kostenträgern, unterschiedlichen Anträgen und unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Wer beim falschen Amt fragt, bekommt eine Absage und gibt oft auf.
Deshalb sortieren wir das zuerst.
Für Menschen mit Behinderung. Ermöglicht Haushalt, Arbeit, Ausbildung, Freizeit, soziale Kontakte und Elternschaft – ein selbstbestimmtes Leben, nicht nur Versorgung.
§ 78 SGB IX · in Oberbayern zahlt der Bezirk
Für Menschen mit Pflegegrad. Begleitung zu Terminen, Spaziergänge, Gespräche, Hilfe im Haushalt – finanziert über den Entlastungsbetrag.
§ 45b SGB XI · 131 € im Monat
Damit im Krankenhaus jemand Vertrautes dabei ist. Zwei getrennte Wege, je nachdem, wer begleitet – Angehörige oder die gewohnte Assistenzkraft.
§ 44b SGB V oder § 113 Abs. 6 SGB IX
Eine Betreuungskraft lebt mit im Haushalt und ist Tag und Nacht da. Kein Antrag beim Amt, dafür ein privater Vertrag – meist kombiniert mit Pflegegeld und Verhinderungspflege.
Details auf 24h.feuererpflege.de
Pflege fragt: Was können Sie nicht mehr? Assistenz fragt: Was wollen Sie tun? Deshalb bestimmt bei der Assistenz die Person selbst, wann, wo und wie die Unterstützung stattfindet – nicht der Dienstplan.
Wir sind ein ambulanter Pflegedienst in München und decken davon die Wege ab, die ohne langes Verwaltungsverfahren funktionieren – und beraten Sie zu den anderen:
Assistenzleistungen sind seit dem Bundesteilhabegesetz ein eigener Anspruch. Sie sollen die „selbstbestimmte und eigenständige Bewältigung des Alltages" ermöglichen – ausdrücklich auch Haushaltsführung, soziale Beziehungen, Lebensplanung und Freizeit, nicht nur das Nötigste. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen:
Ausdrücklich mit erfasst ist die Elternassistenz: Mütter und Väter mit Behinderung haben Anspruch auf Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Ebenso gehört dazu, dass ärztliche und ärztlich verordnete Leistungen tatsächlich wirken – dass Medikamente also nicht bloß im Schrank stehen.
Sie können Ihre Assistenzkräfte selbst anstellen (Arbeitgebermodell) oder einen Dienst beauftragen (Dienstleistungsmodell). Das Arbeitgebermodell gibt maximale Selbstbestimmung bei der Auswahl, bringt aber echte Arbeitgeberpflichten mit: Verträge, Lohnabrechnung, Urlaubsplanung, Vertretung bei Krankheit. Beim Dienstleistungsmodell übernimmt der Dienst Personalsuche, Abrechnung und Ausfallvertretung – dafür ist die Auswahl eingeschränkter.
Viele wählen das Arbeitgebermodell bewusst. Andere wollen genau diesen Aufwand nicht. Beides ist zulässig, und man kann später wechseln.
Statt einer Sachleistung bekommen Sie Geld und suchen sich die Unterstützung selbst. Der große Vorteil: Sie sind nicht auf Anbieter mit Leistungsvereinbarung beschränkt – Sie dürfen frei wählen, auch eine einzelne Person.
Grundlage ist eine schriftliche Zielvereinbarung mit dem Kostenträger: welche Leistungen, welche Summe, welche Ziele und wie Sie nachweisen, dass das Geld dafür verwendet wurde. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Bedarf.
Wer einen Pflegegrad hat, hat einen zweiten, viel einfacheren Weg: den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. 131 Euro im Monat, für alle Pflegegrade von 1 bis 5, zusätzlich zu allem anderen.
Damit lässt sich genau das finanzieren, was viele unter Assistenz verstehen: jemand begleitet zum Arzt, zum Einkaufen oder zum Friedhof, hilft im Haushalt, ist einfach da. Kein Gesamtplanverfahren, kein Bezirk – die Pflegekasse rechnet direkt mit uns ab.
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort: Sie sammeln sich an und laufen erst am 30. Juni des Folgejahres aus. Viele lassen hier jedes Jahr über tausend Euro liegen.
Ein Krankenhausaufenthalt ist für Menschen mit Behinderung oft die kritischste Situation überhaupt – fremde Umgebung, wechselndes Personal, niemand kennt die eigene Art zu kommunizieren. Seit 2022 gibt es dafür zwei geregelte Wege.
Welcher Weg greift, hängt also nicht davon ab, was praktischer wäre, sondern davon, wer mitgeht. Klären Sie das früh – am besten schon, wenn ein Eingriff geplant wird, nicht erst bei der Aufnahme. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Versorgung auf Verordnung.
Nein. Assistenz nach § 78 SGB IX gehört zur Eingliederungshilfe und setzt eine Behinderung voraus, keinen Pflegegrad. Umgekehrt gilt: Für die Alltagsbegleitung über den Entlastungsbetrag brauchen Sie einen Pflegegrad, aber keine anerkannte Behinderung. Viele Menschen haben beides – dann laufen die Leistungen nebeneinander.
Das legt die Bedarfsermittlung fest, nicht eine Tabelle. Entscheidend ist, was Sie konkret erreichen wollen – arbeiten gehen, das Kind zur Kita bringen, im Verein bleiben. Je genauer Sie das benennen, desto besser lässt sich der Bedarf begründen. Pauschale Formulierungen wie „ich brauche Hilfe im Alltag" führen regelmäßig zu knappen Bescheiden.
Sie haben einen Monat Zeit für einen Widerspruch. Er muss schriftlich sein, eine Begründung können Sie nachreichen. Lassen Sie sich dabei helfen – von einer EUTB-Beratungsstelle, einem Sozialverband oder uns. Ablehnungen scheitern häufig an einer zu knapp dokumentierten Bedarfslage, nicht am Anspruch selbst.
Beim Persönlichen Budget ja, uneingeschränkt – Sie sind dann nicht an Anbieter mit Leistungsvereinbarung gebunden. Beim Arbeitgebermodell stellen Sie ohnehin selbst ein. Bei der Sachleistung über einen Dienst ist die Auswahl eingeschränkt, aber auch dort sollte gelten: Wenn es menschlich nicht passt, wird gewechselt.
Ja, und oft ist das die richtige Kombination. Medizinische Leistungen wie Verbandwechsel, Injektionen oder Medikamentengabe sind Behandlungspflege und dürfen nur von examinierten Pflegefachkräften erbracht werden – eine Assistenzkraft darf das nicht. Beides wird aus unterschiedlichen Töpfen bezahlt und behindert sich nicht.
Wenn jemand Tag und Nacht Unterstützung braucht, ist eine Betreuungskraft im Haushalt oft die praktikabelste Lösung. Das läuft nicht über einen Antrag beim Amt, sondern über einen privaten Vertrag – meist finanziert aus Pflegegeld, Verhinderungspflege und Eigenanteil. Wie das konkret aussieht und was es kostet, steht auf 24h.feuererpflege.de; Ihren Bedarf können Sie dort auch in wenigen Schritten online schildern.
Die EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung – berät kostenlos und ist keinem Kostenträger verpflichtet. In München gibt es mehrere Stellen. Für Menschen mit Pflegegrad sind zusätzlich die Alten- und Service-Zentren der Stadt und die Beratungsstellen für ältere Menschen und Angehörige die richtige Adresse.
Die Alltagsbegleitung über den Entlastungsbetrag können wir in der Regel innerhalb weniger Tage aufnehmen – da genügt der Pflegegrad. Assistenz über die Eingliederungshilfe braucht das Antrags- und Gesamtplanverfahren, das dauert Wochen bis Monate. Fangen Sie deshalb früh an, und lassen Sie sich vom langen Weg nicht abhalten – rückwirkend gilt das Antragsdatum.
Wir sortieren mit Ihnen, welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist – und welcher Antrag zuerst gestellt gehört.
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