Jeder mit einem Pflegegrad – schon ab Pflegegrad 1 – bekommt monatlich 131 € von der Pflegekasse. Das Geld ist für Haushaltshilfe, Begleitung und Betreuung gedacht. Sehr viele lassen es ungenutzt verfallen, weil sie nicht wissen, dass es ihnen zusteht.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein zweckgebundenes Budget: 131 € pro Monat, also 1.572 € im Jahr. Es wird nicht ausgezahlt wie das Pflegegeld – Sie können es nur für bestimmte Leistungen einsetzen und abrechnen lassen.
Er ist die einzige Geldleistung, die es bereits ab Pflegegrad 1 gibt. Wer keinen höheren Pflegegrad hat, hat trotzdem Anspruch darauf.
Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung – er wird nicht angerechnet.
Hier liegt der häufigste Irrtum. Ab Pflegegrad 2 ist der Entlastungsbetrag nicht für Körperpflege gedacht:
Körperbezogene Pflege läuft über Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Ausnahme: Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch dafür einsetzen.
Diese körperbezogenen Leistungen laufen über die Pflegesachleistung – ein anderer, größerer Topf. Beides zusammen geht selbstverständlich. Es ist nur nicht dasselbe Geld.
Ausnahme Pflegegrad 1: Wer Pflegegrad 1 hat, darf den Entlastungsbetrag für alles einsetzen – auch für Körperpflege. Der Grund: Bei Pflegegrad 1 gibt es noch keine Pflegesachleistung, deshalb ist die Einschränkung hier aufgehoben.
131 € im Monat klingen wenig, reichen aber für eine feste Unterstützung – oft ein bis zwei Termine pro Woche:
Was Sie in einem Monat nicht nutzen, wandert in den nächsten. Und was am Jahresende übrig ist, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Wer also länger nichts abgerufen hat, hat oft noch einen vierstelligen Betrag zur Verfügung – bis zu dieser Frist.
Rufen Sie uns an, wir schauen gemeinsam nach, was bei Ihnen noch offen ist.
Normalerweise zahlen Pflegebedürftige die Rechnung selbst und reichen sie bei der Kasse ein. Bei uns nicht: Mit einer Abtretungserklärung rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie unterschreiben einmal – danach bekommen Sie mit der Abrechnung nichts mehr zu tun.
Ja. Der Entlastungsbetrag ist die einzige Geldleistung, die es schon ab Pflegegrad 1 gibt – 131 € im Monat. Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie ihn sogar für alles einsetzen, auch für Körperpflege. Diese Ausnahme gilt nur für Pflegegrad 1.
Ab Pflegegrad 2 ist der Entlastungsbetrag ausdrücklich für Betreuung, Haushalt und Alltagshilfe gedacht. Körperbezogene Pflege – Waschen, Essen anreichen, Toilettengang – wird über die Pflegesachleistung abgerechnet, ein separates Budget. Beides lässt sich kombinieren, es ist nur nicht derselbe Topf.
Es verfällt nicht sofort. Nicht genutzte Beträge werden in den nächsten Monat übertragen. Was am Jahresende übrig ist, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt es endgültig.
Bei uns nicht. Mit einer Abtretungserklärung rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie unterschreiben einmal und bekommen von der Abrechnung nichts mehr mit. Wer selbst zahlt, muss Rechnungen sammeln und bei der Kasse einreichen.
Einen eigenen Antrag braucht es nicht – der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen ihn nur abrufen, also die Leistung tatsächlich in Anspruch nehmen und abrechnen lassen.
Nur, wenn der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Eine private Putzhilfe oder eine Reinigungsfirma zählt nicht. Wir sind ein zugelassener Pflegedienst – bei uns geht es.
In ganz München. Eine Übersicht finden Sie unter Einzugsgebiete.
Alle Angaben nach dem Stand 2026. Wir sind Pflegedienst, keine Pflegekasse – verbindliche Auskunft über Ihren persönlichen Anspruch gibt Ihnen Ihre Pflegekasse. Gerne beraten wir Sie kostenlos.
Lassen Sie das Geld nicht verfallen. Ein Anruf genügt – wir prüfen kostenlos, was Ihnen zusteht.